Eine teure Reparatur wird fällig, wenn ein Mitarbeiter einen Unfall verursacht.
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Eine teure Reparatur wird fällig, wenn ein Mitarbeiter einen Unfall verursacht.

Urteil

Schaden beim Rückwärtsfahren – zahlt der Mitarbeiter?

Wer mit dem Auto zurücksetzt, muss vorsichtig sein, sagt die StVO. Mitarbeiter, die dabei grob fahrlässig einen Unfall verursachen, können haftbar sein.

Der Fall: Ein Soldat war mit zwei Kameraden in einem Kastenwagen unterwegs, der wegen spezieller Aufbauten kein Rückfenster und deshalb auch keinen Innenrückspiegel hatte. Während der Fahrt durch ein Übungsdorf auf einem Truppenübungsplatz bemerkte der Fahrer eine offene Tür an einem der Übungshäuser und setzte ein paar Meter zurück, damit einer der anderen die Tür schließen konnte. Dabei rammte er ein hinter ihm stehendes Fahrzeug so heftig, dass ein Schaden von knapp 9.000 Euro entstand.

Teurer Fehler – wann haftet der Mitarbeiter?

Kann ein Mitarbeiter haftbar gemacht werden, wenn er einen teuren Schaden anrichtet? Eine Arbeitsrechtsexpertin gibt Auskunft.
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Die Bundeswehr als Besitzerin der Fahrzeuge wollte sich den Schaden vom Fahrer erstatten lassen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Der Soldat klagte.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied im Sinne des Arbeitgebers. Der Soldat habe aus mehreren Gründen grob fahrlässig gehandelt, so die Richter. So habe er unter anderem gegen den § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, der beim Rückwärtsfahren besondere Sorgfaltspflichten verlangt.

Der Soldat hätte sich nicht mit einem Blick in die Außenspiegel zufriedengeben dürfen, sondern hätte einen der beiden Mitfahrer um Einweisung bitten müssen. Zum anderen sei aufgrund der Schadenshöhe anzunehmen, dass der Fahrer zu schnell rückwärts gefahren sei. Und drittens sei das Zurücksetzen an sich überflüssig gewesen, da die Tür, die geschlossen werden sollte, nur ein paar Meter entfernt lag, so dass der Mitfahrer auch zu Fuß hätte gehen können. In diesem Fall könne der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für entstanden Schaden haftbar machen. (Urteil vom 23.08.2022, Az. W 1 K 22.584)

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