Der Fall: Der Kläger hat seinen Arbeitgeber verklagt, weil dieser seinen Lohn über fünf Monate nicht vollständig ausgezahlt hat. Für drei Monate forderte er nicht nur die Nachzahlung, sondern auch den pauschalen Schadenersatz von 40 Euro je Monat. Seit 2014 wird dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 288 Absatz 5 geregelt.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und damit anderslautende Urteile von Landesarbeitsgerichten aufgehoben. Grundsätzlich gelte auch im Arbeitsrecht der pauschale Schadenersatz nach Paragraf 288 Abs. 5 BGB. In diesem Fall aber stehe dem eine spezielle Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entgegen, die Vorrang habe. Denn Paragraf 12a im ArbGG legt fest, dass in Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der siegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis besteht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18. Das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor.
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