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IT-Recht

Online-Shops: So binden Sie AGB und Widerrufsbelehrung richtig ein

Wenn Handwerker einen Online-Shop betreiben, müssen sie sich rechtlich gegenüber Verbrauchern absichern. Wo AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung verlinkt werden können, lesen Sie hier.

Auf einen Blick:

  • Kein Online-Shop ohne Rechtstexte: Der Gesetzgeber verlangt, dass Online-Händler AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung gut sichtbar auf ihrer Website unterbringen.
  • Wo genau diese Rechtstexte stehen sollen, ist gesetzlich nicht geregelt. Doch Empfehlungen, wo sie eingebunden werden können, gibt es.
  • Doch das reicht noch nicht aus: Auch in Papierform müssen Verbraucher nicht nur den Vertragsinhalt bekommen, sondern auch AGB und Widerrufsbelehrung. Wie Sie das regeln können, erläutern Rechtsexperten.

Online-Händler müssen im elektronischen Geschäftsverkehr zahlreichen Informationspflichten nachkommen. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Kunden vor und nach dem Vertragsabschluss umfassend zu informieren.

Welche Informationspflichten sie erfüllen müssen, ist beispielsweise in § 312 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Artikel 246 des Einführungstextes des BGB geregelt.

Was aus der Gesetzeslage allerdings nicht eindeutig hervorgeht, ist, wie Online-Händler Rechtstexte konkret in ihre Online-Präsenz einbinden müssen. Dies hat sich die IT-Recht-Kanzlei aus München zum Anlass genommen und an konkreten Beispielen aufgezeigt, welche Darstellungsmöglichkeiten sich dem Händler für seine Rechtstexte bieten.

Je eine Seite für AGB und Widerrufsbelehrung im Online-Shop

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt für die Darstellung von AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular und der Datenschutzerklärung je eine gesonderte Unterseite im Online-Shop einzurichten.

Jede dieser Seiten sollte mit einem klar bezeichneten Link im Header oder Footer der Webseite auf den jeweiligen Rechtstext verweisen. Die IT-Anwälte schlagen für die Bezeichnung vor:

„AGB“ oder „Unsere AGB“, „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ sowie „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“.

Enthalten die AGB zudem weiterführende Kundeninformationen wie etwa technische Informationen zum Vertragsschluss, könnte die Bezeichnung auch „AGB und Kundeninformationen“ heißen, schreibt der IT-Dienstleister auf seiner Website.

Rechtstexte sollten gesondert abrufbar sein

AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung sollten zudem vor dem Ende des elektronischen Bestellprozesses im Online-Shop separat abrufbar sein. Für die Datenschutzerklärung bietet es sich an, den verlinkten Hinweis zur Datenschutzerklärung unter dem Online-Bestellbogen zu platzieren, den der Kunde mit seinen persönlichen Daten füllt.

Spätestens bevor der Kunde sein Online-Bestellformular absendet, sollte noch einmal ein Hinweis per Link auf AGB und Widerrufsbelehrung erscheinen, empfehlen die Rechtsanwälte. Eine klickbare Bestätigung, dass der Kunde die Texte gelesen hat, sei hingegen nicht zwingend erforderlich. Schaden könne es aber ebenfalls nicht.

Nach dem Kauf: Rechtstexte müssen in Textform übermittelt werden

Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, sind zudem verpflichtet, ihren Kunden bei Fernabsatzverträgen eine Bestätigung des Vertrags, in dem der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das müsse innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss geschehen – spätestens jedoch bei Auslieferung der Ware. Das regelt §312f Abs. 2 BGB.

Das bedeutet: Wenn ein Kunde als Verbraucher handelt, muss der Händler ihm mit der Bestellbestätigung auch die AGB und Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lassen. Dadurch soll der Vertragsinhalt für den Käufer festgehalten und vor nachträglicher Manipulation geschützt werden.

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