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Recht

Zahnersatz nach Arbeitsunfall auch bei Vorschädigung

Wochen nach ihrem Arbeitsunfall mussten einer Frau zwei Zähne gezogen werden. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Muss sie aber.

Lager, in denen sich schweres Material stapelt, gibt es wohl in etlichen Handwerksbetrieben. Dass solche Orte Potenzial für Arbeitsunfälle bergen, musste eine Mitarbeiterin in Baden-Württemberg am eigenen Leib erfahren.

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Der Fall: Bei Sortierarbeiten erlitt die Frau einen Arbeitsunfall, als ihr ein Paket von oben aufs Gesicht fiel. Sie zog sich Prellungen zu, die jedoch nicht ärztlich behandelt werden mussten. Einige Wochen später aber entwickelten sich Vereiterungen und starke Schmerzen. Folge: Zwei Zähne mussten gezogen werden.

Die Frau forderte von der Berufsgenossenschaft die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer. Die lehnte ab, weil an den betroffenen Zähnen bereits fortgeschrittene Parodontitis bestanden habe. Die Zähne seien als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen. Die Mitarbeiterin klagte.

Das Urteil: Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klägerin nach Einholung eines Fachgutachtens recht. Demnach sei es nachvollziehbar, dass die Frau an den wurzelkanalbehandelten Zähnen unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen empfunden habe. Durch einen entstandenen Bruchspalt hätten aber Bakterien eindringen und eitrige Entzündungen hervorrufen können.

Das würde die um Wochen verzögerten Beschwerden erklären. Die parodontale Erkrankung hingegen hätte nicht in naher Zukunft zum Zahnverlust geführt. Der Unfall sei wesentliche Teilursache für den Schaden.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – S 15 U 3746/16 – nicht rechtskräftig

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