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Einigung der Tarifpartner: Im Bauhauptgewerbe steigen zum 1. Januar 2021 sowohl der Mindestlohn 1 als auch der Mindestlohn 2.

Politik und Gesellschaft

Bauhauptgewerbe: Diese Mindestlöhne sollen 2021 gelten

Der Streit um die neuen Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe ist beigelegt. Die Lohnuntergrenzen steigen 2021 jeweils um 30 Cent pro Stunde.

Nachdem sich die Tarifpartner bereits vor Weihnachten auf die Anhebung der Mindestlöhne geeinigt haben, haben nun auch die Gremien vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) zugestimmt.

Den Tarifpartnern zufolge sollen ab dem 1. Januar 2021 folgende Lohnuntergrenzen im Bauhauptgewerbe gelten:

  • Der Mindestlohn 1, den Arbeitgeber für Helfertätigkeiten auf dem Bau zahlen müssen, steigt bundesweit auf 12,85 Euro pro Stunde. Bis Ende 2020 lag diese Lohnuntergrenze bei 12,55 Euro.
  • Der Mindestlohn 2 wird in Westdeutschland und in Berlin jeweils um 30 Cent pro Stunde angehoben. Beschäftigte, die „überwiegend fachlich begrenzte Tätigkeiten“ ausüben, haben in Westdeutschland nun Anspruch auf 15,70 Euro. In Berlin liegt die Lohnuntergrenze ab dem 1. Januar 2021 bei 15,55 Euro. In Ostdeutschland gibt es den Mindestlohn 2 nicht.

Bauhauptgewerbe: Die Löhne steigen zum 1. Januar 2021

Zuschläge für Wegezeiten, Lohnerhöhungen und Corona-Prämie – was Baubetriebe ihren Mitarbeitern nach Annahme des Schlichterspruchs zahlen müssen.
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Wie die ZDB, HDB und IG Bau  weiter mitteilen, haben sie sich bei der Tarifrunde auf eine Laufzeit von zwölf Monaten geeinigt. Außerdem wollen sie die Allgemeinverbindlichkeit nun umgehend beim Bundesarbeitsministerium beantragen.

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