Eine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit ist nur nach Zustimmung des Integrationsamtes möglich.
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Eine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit ist nur nach Zustimmung des Integrationsamtes möglich.

Urteil

Betriebsbedingte Kündigung ist in Elternzeit möglich

In der Elternzeit genießen Mitarbeiter besonderen Kündigungsschutz. Dieses Urteil zeigt, wann sie dennoch ihren Job verlieren können.

Der Fall: Eine Mitarbeiterin in Elternzeit erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Änderungskündigung. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen.

In diesem Fall sollte die Frau nach ihrer Rückkehr frühere Aufgaben wieder übernehmen, da ihr aktueller Arbeitsplatz während ihrer Elternzeit weggefallen war. Die dafür notwendige Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung hatte der Arbeitgeber eingeholt. Die Frau lehnte die Änderungskündigung ab und klagte.

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Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied im Sinne des Arbeitgebers. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Mitarbeiterin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen sei nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe der Arbeitgeber nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Frau auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen, so die Richter. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden. (Urteil vom 5. Juli 2022, Az. 16 Sa 1750/21)

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