Der gesetzliche Mindestlohn soll ab 2024 in zwei Stufen steigen, das empfiehlt die Mindestlohnkommission:
- Zum 1. Januar 2024 soll die Lohnuntergrenze zunächst auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben werden.
- Und zum 1. Januar 2025 soll der gesetzliche Mindestlohn dann auf 12,82 Euro steigen.
Die Mitglieder der Mindestlohnkommission haben lange gerungen und den Beschluss erstmals nicht im Konsens gefällt. Denn die Positionen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern lagen weit auseinander. Laut Steffen Kampeter von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) liegt der nun erzielte Kompromiss oberhalb dessen, was die Arbeitgeberseite in die Verhandlungen eingebracht hatte. Die Arbeitnehmervertreter hingegen hatten laut Stefan Körzell vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mindestens eine Anhebung auf 13,50 Euro gefordert.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland als Lohnuntergrenze eingeführt. Sie lag zunächst bei 8,50 Euro pro Stunde. Seither gab es mehrere Mindestlohnerhöhungen – die letzte war im Oktober 2022. Seither liegt der Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde.
Wie geht es jetzt weiter?
Mit dem Beschluss der Mindestlohnkommission tritt die neue Lohnuntergrenze nicht automatisch zum Jahreswechsel in Kraft. Als nächstes ist nun die Bundesregierung gefordert: Sie muss sich mit der vorgeschlagenen Anpassung auseinandersetzen und kann sie per Rechtsverordnung verbindlich machen.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat bereits in einem Pressestatement angekündigt, dass die Bundesregierung den Vorschlag der Mindestlohnkommission zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 umsetzen will.
Was könnte die Anhebung für Minijobs bedeuten?
Sollte die Bundesregierung dem Anpassungsvorschlag der Mindestlohnkommission zustimmen, wird das Folgen für die Verdienstgrenze bei Minijobs haben. Hintergrund: Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch. Das bedeutet, dass sie bei jeder Mindestlohnerhöhung automatisch angepasst wird. Sollte der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 tatsächlich auf 12,41 Euro steigen, dürfte die Minijob-Grenze im kommenden Jahr auf 538 Euro im Monat steigen. Denn gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV wird die Verdienstgrenze für Minijobber wie folgt berechnet:
Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3. Das Ergebnis wird dann auf volle Euro gerundet.
Damit lässt sich auch die Minijob-Grenze ermitteln, die künftig gelten könnte:
12,41 Euro Mindestlohn x 130 / 3 = 537,76 Euro im Monat.
Hinweis für Betriebe die Minijobber beschäftigen: Die Arbeitsstunden für Minijobber müssen bei einer Mindestlohnerhöhung nicht mehr angepasst werden.
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