Der Fall: Ein Mitarbeiter bezeichnet seine Kollegen in einer E-Mail unter anderem als „faule Mistkäfer“. Die schickt er an seine Vorgesetzten. Daraufhin erhält der Mann zwei Abmahnungen – eine schriftliche und eine mündliche. Einige Zeit später beleidigt der Mann erneut zwei Kolleginnen, nennt sie „faule Schweine“ und „Low-Performer“. Der Arbeitgeber reagiert, lädt den Mitarbeiter zum Personalgespräch. Das schneidet der Mann heimlich per Smartphone mit. Was zunächst unbemerkt bleibt, fliegt nach zwei Monaten auf. Konsequenz: Der Arbeitgeber kündigt dem Mann fristlos und sicherheitshalber auch außerordentlich. Damit will sich der Arbeitnehmer nicht abfinden und zieht vor Gericht.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs durch den Arbeitnehmer sei rechtswidrig, da dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer verletzt sei. Das ist durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt. Deshalb kann jeder selbst bestimmen, wer sein Wort aufnehmen und die aufgezeichnete Stimme abspielen darf.
Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei müssen Gerichte die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern abwägen. In diesem Fall sahen die Richter trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis. Das Verhältnis sei schon vor der heimlichen Aufzeichnung durch die E-Mail des Mannes schwer belastet gewesen.
LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 6 Sa 137/17
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