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Corona

Pfändung von Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Das Finanzamt darf Beträge aus der Corona-Soforthilfe nicht pfänden, wenn die Gläubigeransprüche vor dem 1. März 2020 entstandenen sind.

Der Fall: Ein Solo-Selbstständiger betreibt einen Reparaturservice. Gegenüber dem Finanzamt hat er Steuerschulden; vor allem handelt es sich um Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019. Wegen der Corona-Krise erhält er 9.000 Euro Corona-Soforthilfe. Das Geld geht auf seinem Konto ein, doch seine Bank verweigert die Auszahlungen wegen einer Pfändungsverfügung des Finanzamtes gegen den Unternehmer. Da es sich nach Auffassung der Bank nicht um einmalige Sozialleistungen handelt, sei die Zahlung pfändbar.

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Der Beschluss: Das Finanzgericht Münster entscheidet zugunsten des Unternehmers. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Corona-Soforthilfe nicht unter die Pfändungsschutzregeln fällt, da dies nicht ihrem Zweck entspricht: „Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, heißt es in dem Beschluss. „Sollte die Corona-Soforthilfe von der Pfändung des Girokonto-Guthabens erfasst sein, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.“ (Urteil vom 13. Mai 2020, Az. 1 V 1286/20 AO)

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