- Fristverlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 31. März 2022 gewähren. Damit wurde die Frist nun ein zweites Mal verlängert.
- Die Gesetzesänderung verlängert zwar den Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung in 2020, 2021 und 2022 ist hingegen nicht möglich.
- Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.
Der Name des Gesetzes ist lang und klingt nicht nach Corona-Prämie: "Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer". Darin findet sich auch ein Passus, der eine Verlängerung der steuerfreien Corona-Prämie für Mitarbeiter ermöglicht: Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie bis zum 31. März 2022 verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 31. Dezember 2020 enden, danach wurde sie schon einmal bis zum 30 Juni 2021 verlängert. Nun also eine Frist bis zum März 2022.
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BMF stellt klar: Arbeitgeber können sich noch nach 2020 entscheiden
Unklar schien Ende 2020 zunächst noch, ob die Fristverlängerung nur für jene Unternehmen gilt, die sich in 2020 zur Zahlung verpflichtet hatten. So wurde die Fristverlängerung im Gesetzentwurf mit organisatorischen und zeitlichen Problemen bei der Auszahlung für einige Arbeitgeber begründet.
Wie jedoch das Bundesfinanzministerium (BMF) im Dezember 2020 gegenüber handwerk.com klargestellt hat, gilt die Fristverlängerung für alle Arbeitgeber – unabhängig davon, ob sie die Zahlung der Prämie in 2020 mit den Arbeitnehmern vereinbart haben.
Verlängerung der Corona-Prämie nicht nur für Pflegende
Klargestellt hat das BMF auch, dass Fristverlängerung nicht nur für den „Pflegebonus“ in pflegenden Berufen gilt, sondern für alle Arbeitnehmer in allen Branchen.
Zugleich steht aber auch fest, dass Arbeitgeber die Corona-Prämie nur ein einziges Mal steuerfrei zahlen dürfen. Lediglich der Zeitraum für die Auszahlung wurde mit der Gesetzesänderung verlängert.
Diese Regeln müssen Arbeitgeber beachten
Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Gewährung einer Corona-Prämie einige Regeln beachten:
- Auszahlung bis zum 31. März 2022: Steuer- und sozialabgabenfrei kann die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt werden. Frühere oder spätere Zahlungen sind hingegen steuerpflichtig.
- Nur mit vertraglicher Vereinbarung: Für die Steuerfreiheit ist nach Angaben des BMF eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Aus ihr muss hervorgehen, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden“.
- Genaue Lohnabrechnung: Um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte in der Lohnabrechnung dokumentiert werden, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz handelt. Dazu das BMF: Die Zahlungen sind als steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzuzeichnen, "so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind".
- Corona-Prämie für alle Mitarbeiter möglich: Die Prämie kann allen Mitarbeitern gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber im Betrieb arbeiten. Auch Mitarbeiter in Kurzarbeit können die Prämie erhalten.
- Freibetrag: Die Corona-Prämie bleibt bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Zahlt ein Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, so muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.
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