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Überbrückungshilfe III: Betriebe sollen bei der Förderung auch bestimmte Investitionskosten geltend machen können.

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Überbrückungshilfe III: Das sollten Betriebe wissen

Vereinfachung bei der Überbrückungshilfe III und höhere Fördersummen – darauf hat sich die Bundregierung geeinigt. Das Wichtigste im Überblick.

Bei der Überbrückungshilfe III hat sich die Bundesregierung auf Änderungen geeinigt. Das teilt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit. Demnach soll die Förderung wie folgt vereinfacht werden:

  • Alle Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent sollen die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten können. Laut BMWi bedeutet das, dass es bei der Förderung keine Differenzierung mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit gibt.
  • Die Förderhöchstgrenze soll auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat angehoben werden – sofern beihilferechtlich zulässig. Beantragt werden könne Förderung für die Monate von November 2020 bis Juni 2021.
  • Die Abschlagszahlungen sollen einheitlich gewährt werden – nicht nur für die von Schließung betroffenen Unternehmen.
  • Die Höhe der Abschläge soll pro Fördermonat bei maximal 100.000 Euro liegen. Bislang seien es maximal 50.000 Euro gewesen, so das Ministerium.
  • Als erstattungsfähige Fixkosten sollen auch Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Waren anerkannt werden.
  • Außerdem sollen Betriebe bestimmte Investitionen als Kostenpositionen geltend machen können. Dazu gehören laut BMWi Investitionen in bauliche Modernisierung und die Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung . Darunter fallen demnach zum Beispiel auch Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Das Ministerium weist darauf hin, dass bei der Überbrückungshilfe III weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts gelten.

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