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Bilder auf der Website

Baustellenfotos als Referenz: Wann müssen Kunden zustimmen?

Unter bestimmen Voraussetzungen müssen Kunden einer Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet zustimmen. Wie Sie das rechtlich sauber regeln und formulieren, lesen Sie hier.

  • Ob gewerbliche oder private Kunden: Handwerker sind auf der sicheren Seite, wenn sie sich von Kunden eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung von Referenzfotos auf ihrer Website geben lassen.
  • Sind keine Personen auf den Fotos zu sehen, reicht eine einfache Formulierung.
  • Sollten Personen auf den Bildern sein, müssen sich Handwerker mit einem Vertrag absichern. Sonst kann es im Streitfall teuer werden.
  • Aber es gibt auch Baustellenfotos, die ohne Einwilligung des Kunden veröffentlicht werden können.
  • Ein Foto von der fertigen Baustelle als Referenz auf der Website: Für Handwerker ist das eine gute Möglichkeit, potenzielle Kunden über ihre Dienstleistungen zu informieren oder zu werben. Doch nicht immer darf ein Foto, das bei Kunden aufgenommen wurde, einfach auf der Website oder in den sozialen Netzwerken erscheinen. In einigen Fällen müssen Kunden vorab zustimmen, manchmal müssen Details sogar vertraglich geregelt werden.

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    Baustellenfotos: Persönlichkeitsrechte der Kunden beachten

    „Sobald auf dem Bild Gegenstände des Kunden zu sehen sind oder Fotos auf seinem privaten Grundstück aufgenommen werden, ist das ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“, sagt Rechtsanwalt Björn Wrase aus Hamburg. Ob Handwerker vor der Veröffentlichung von Fotos auf ihrer Website eine schriftliche Einwilligung einfordern müssen, hänge davon ab, ob es Privatkunden oder gewerbliche Kunden sind. Folgendes gilt laut Rechtsanwalt Wrase:

    Gewerbliche Kunden

    Eigentlich reiche es bei gewerblichen Kunden, sich eine mündliche Zusage für die Veröffentlichung von Fotos einzuholen. Sollte es jedoch dazu kommen, dass der Kunde sein Einverständnis vor Gericht verneint, würden die Richter immer abwägen, ob das Interesse des Unternehmens überwiegt oder das des Kunden. „Wenn Fotos jedoch keine Betriebsgeheimnisse offenbaren, sollten die Interessen den Unternehmers in den meisten Fällen überwiegen“, betont Wrase und bezieht sich auf ein aktuelles Urteil in einem ähnlichen Fall.

    Dennoch rät der Medienrechtler Handwerkern dazu, sich kurz schriftlich geben zu lassen, dass die Fotos zur Veröffentlichung freigegeben sind. „Damit gehen Sie möglichen Streitigkeiten aus dem Weg“, sagt er.

    Privatkunden

    Bei Privatkunden hingegen müssten sich Betriebe immer schriftlich absichern. „In solchen Fällen geht es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten“, sagt der Anwalt. Es sei im Zweifel schwer zu rechtfertigen, warum das Interesse des Betriebs über den persönlichen Rechten des Kunden steht. Wrase rät: „Fragen Sie, ob Sie ein Foto machen dürfen und das online als Referenz verwenden dürfen.“ In der Regel würden Kunden eine Einverständniserklärung unterschreiben und der Handwerker sei damit auf der sicheren Seite.

    Referenzen: So holen Sie sich die Einwilligung von Kunden

    Und so könnte der Zweizeiler lauten, den sich Handwerker von ihren Kunden zur Einwilligung über die Veröffentlichung von Referenzbildern unterschreiben lassen:

    „Ich stimme zu, dass der Betrieb XY von dem angefertigten Werk XY ein Foto macht und online als Referenz verwendet.“

    Laut Wrase müssten Unternehmer dann noch die genaue Firmenbezeichnung und die des fotografierten Objekts – Tür, Schrank, Badezimmermöbel etc. – einsetzen. Datum und Unterschrift des Kunden einholen – und dann könne das Foto als Referenz auf der Website oder in sozialen Netzwerken verwendet werden.  

    Personen auf Fotos müssen vor Veröffentlichung einwilligen

    Auch bei Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, müssen Sie sich vorab eine schriftliche Erlaubnis geben lassen. „Alle Personen auf den Bildern müssen ihr Einverständnis geben“, betont Wrase, der sich auf Medien- und Urheberrecht spezialisiert hat. Jedoch reiche ein Zweizeiler wie oben bei Personen nicht aus. „Bereits die Anfertigung des Fotos würde gegen die DSGVO verstoßen“, betont der Anwalt. Mit der anschließenden Veröffentlichung des Fotos ohne Zustimmung komme ein Verstoß gegen das Kunst- und Urhebergesetz hinzu.

    Deshalb muss das Einverständnis im Detail mittels eines sogenannten „Model-Release-Vertrages“ eingeholt werden. „Dort steht beispielsweise genau drin, für welche Zwecke Fotos veröffentlicht werden, in welchen Medien und welche Personen zu sehen sind“, sagt Wrase. Die Verträge könne man im Internet als Vordrucke finden. Aber auch Rechtsanwaltskanzleien könnten die Verträge für Betriebe erstellen.  

    Öffentlich zugängliche Gebäude als Referenzobjekte? Kein Problem!

    Keine Beschränkung für die Veröffentlichung von Fotos gelte hingegen, wenn Referenzobjekte öffentlich einsehbar sind. „Ist das Objekt auf dem Foto von öffentlichen Wegen aus für alle sichtbar, spricht nichts dagegen, das Foto ohne Einwilligung zu veröffentlichen“, sagt Wrase. Denn in diesem Fall sei es ein Objekt in der Öffentlichkeit.

    Es spreche also nichts gegen die Online-Veröffentlichung von Fotos, auf denen Fenster oder Türen eines Hauses, die Fassade, die Garage, das Carport oder der Zaun als Referenzobjekte zu sehen sind. Voraussetzung: Sie als Unternehmer und Betreiber der Website müssen für die Aufnahme des Fotos nicht das Grundstück des Kunden betreten. Dann wäre wiederum eine Einwilligung erforderlich.

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