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Corona-Quarantäne im Urlaub: Die Urlaubstage können Mitarbeiter laut einem Urteil nur zurückfordern, wenn sie ein ärztliches Attest haben.

Urteil

Corona-Quarantäne im Urlaub: Was ist mit den Urlaubstagen?

Wegen Corona muss eine Mitarbeiterin während des Urlaubs in Quarantäne. Die Urlaubstage fordert sie von ihrem Arbeitgeber zurück. Zu Recht?

Erkranken Mitarbeiter im Urlaub und sind arbeitsunfähig, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Was rechtlich im Quarantäne-Fall gilt, musste das Arbeitsgericht Bonn jetzt klären.

Der Fall: Ein Arbeitgeber gewährte einer Mitarbeiterin einen zweiwöchigen Urlaub. Kurz vor Urlaubsbeginn musste die Frau auf behördlichen Anordnung für elf Tage in Quarantäne. Grund dafür ist eine Infektion mit dem Coronavirus. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt sie nicht. Die Urlaubstage forderte die Mitarbeiterin trotzdem von ihrem Arbeitgeber zurück, doch der lehnt ab.

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Das Urteil: Das Arbeitsgericht Bonn entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaub hätten nicht vorgelegen.

Die Entscheidung begründete das Gericht mit § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG): Danach werden Arbeitsunfähigkeitstage während des Urlaubs, die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Angestellte habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein Attest belegen können. Eine behördliche Quarantäneanordnung reiche nicht aus. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die Mitarbeiterin hat die Möglichkeit, vor dem Landesarbeitsgericht Köln in Berufung zu gehen. (Urteil vom 7. Juli 2021, Az.: 2 Ca 504/21)

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