Der Fall: Die Inhaberin eines Irish Pubs erfasste ihre Einnahme im Pub mit einer elektronischen Registrierkasse. Die in Z‑Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug sie in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- und Ist‑Bestand der Kasse abglich. Ebenso erfasste sie in der Tabelle die Einnahmen aus Sonderveranstaltungen mit Außentheken, bei denen teilweise auch offene Ladenkassen zum Einsatz kamen. Kassenberichte erstellte sie nicht. Während einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt die Verwendung der Excel-Tabelle und schätzte die Einnahmen. Da die Tabelle jederzeit änderbar sei, erfülle sie nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Pub-Inhaberin überwiegend statt. Zwar seien ihre Buchführung und Aufzeichnungen für die offenen Ladenkassen ordnungswidrig und berechtigten zur Schätzung. Da Mängel beim Einsatz verschiedener Kassen jedoch „kassenscharf“ zu betrachten seien, gelte dies nicht automatisch auch für die elektronische Kasse. Deren Buchführung und Aufzeichnungen seien nicht zu beanstanden: Beim Einsatz einer elektronischen Registrierkasse könnten Einnahmen und Ausgaben auch durch eine geordnete Ablage unveränderlicher Belege festgehalten werden – was hier der Fall sei. Dass die Unternehmerin zusätzlich für ihren täglichen Kassensturz eine Excel-Datei nutzte, widerspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung. (Urteil vom 29. April 2021, Az. 1 K 2214/17 E,G,U,F)
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