Dachsanierung entspricht nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung: Der Architekt haftet allein für den Planungsfehler, weil er einen Bedenkenhinweis ignoriert hat.
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Dachsanierung entspricht nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung: Der Architekt haftet allein für den Planungsfehler, weil er einen Bedenkenhinweis ignoriert hat.

Recht

Handwerker weisen auf Planungsfehler hin: Architekt haftet

Ein Architekt macht einen Planungsfehler. Hinweise der Handwerker ignoriert er – und verklagt sie später wegen des resultierenden Mangels. Zu Unrecht.

Der Fall: Ein Architekt wird von einem Kunden mit einer Flachdachsanierung beauftragt. Zunächst plant er die Sanierung, dann beauftragt dann er einen Baubetrieb mit der Ausführung. Während der Bauarbeiten meldet der Betrieb beim Architekten Bedenken an. Die Art der Dachsanierung entspreche nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Der Architekt reagiert nicht auf den Bedenkenhinweis. Folge: Die fertige Sanierung ist nicht EnEV-konform. Der Architekt wird daher von seinem Kunden verklagt. Im Prozess stellen die Richter Planungsfehler fest und verurteilen den Architekten zu 93.000 Euro Schadensersatz. Der Architekt verklagt daraufhin den Baubetrieb.

Das Urteil: Vor dem Landgericht Flensburg scheitert der Architekt mit seiner Klage. Der Betrieb habe zumindest einen mündlichen Bedenkenhinweis erteilt. Im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Architekten führe das dazu, dass der Architekt allein hafte.

Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B müsse eine Bedenkenanzeige zwar schriftlich erfolgen. Ein mündlicher Bedenkenhinweis sei aber „nicht gänzlich unbeachtlich“, sondern könne zu einem „anspruchsausschließenden Mitverschulden des Auftraggebers“ führen.

Wenn der Baubetrieb den Architekten darauf hingewiesen habe, dass „die gewählte Lösung nicht fachgerecht ist“, sei das im Innenverhältnis ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern. (Urteil vom 17. Dezember 2021, Az.: 2 O 278/20).

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