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Stellenanzeigen

„Junges und dynamisches Unternehmen“ diskriminiert niemanden

Ein junges Unternehmen darf sich in einer Stellenanzeige auch so beschreiben, urteilte ein Gericht. Es wies die Klage einer abgelehnten Bewerberin zurück.

Auf einen Blick:

  • Eine abgelehnte 53-jährige Bewerberin fühlte sich durch die Stellenanzeige eines Unternehmens diskriminiert.
  • Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage zurück: Eine ausgeschriebene Vollzeitstelle bedeute nicht, dass Bewerbungen von Frauen unerwünscht seien.
  • Eine Unternehmensbeschreibung darf „jung und dynamisch“ lauten, ohne ältere Bewerber zu diskriminieren.

Niemand darf wegen seines Alter, seines Geschlechts, seiner Herkunft oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei Stellenanzeigen genau auf die Formulierung achten müssen. Doch nicht immer, wenn sich jemand benachteiligt fühlt, liegt auch eine Diskriminierung vor, wie der Fall einer Software-Entwicklerin zeigt.

Der Fall: Ein Software-Unternehmen suchte einen „Software-Entwickler m/w“ in Vollzeit und setzte dabei neben etlichen fachlichen Fähigkeiten auch mehrere Jahre Berufserfahrung voraus. In der Anzeige beschrieb sich die Firma als „jung und dynamisch“ und verwies auf moderne Arbeitsmethoden. Eine 53-jährige Bewerberin erhielt eine Absage auf ihr Schreiben und klagte daraufhin auf Schadenersatz. Sie fühlte sich wegen ihres Alters und ihres Geschlechts diskriminiert.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage zurück. Die Bewerberin sei weder wegen ihres Alters noch wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden.

Das Unternehmen darf „dynamisch“ sein, das Team aber nicht

Die Klägerin hatte argumentiert, die Stelle sei als Vollzeitarbeitsplatz ausgeschrieben, teilzeitbeschäftigt seien aber überwiegend Frauen. Die Richter sahen keine Diskriminierung: Ein Arbeitgeber müsse nur dann einen Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich die Stelle dafür eigne. Aus der Ausschreibung einer Vollzeitstelle sei nicht zu folgern, dass der Arbeitgeber nicht an Bewerbungen von Frauen interessiert sei. Durch die Kennzeichnung „m/w“ in der Überschrift und dem Text der Stellenanzeige werde deutlich, dass Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen werden.

Auch eine Diskriminierung wegen des Alters der Klägerin liege nicht vor. Die Beschreibung „jung und dynamisch“ habe sich nicht auf das Team, sondern auf das Unternehmen bezogen, urteilten die Richter. Außerdem sei ausdrücklich Berufserfahrung verlangt worden. Diese könnten eher ältere Bewerber bieten.

Deutlich machte das Gericht aber auch: Wenn ein Unternehmen sein Team als „jung und dynamisch“ beschreibt, könnten Bewerber daraus folgern, dass der Arbeitgeber Bewerbungen von jungen Menschen bevorzuge. In diesem Fall könnte eine Diskriminierung vorliegen.

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