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Notausgang

OLG-Urteil

Sturz an ungesichertem Notausgang: Wer haftet?

Bei Bauarbeiten hinter einer Sporthalle wird an einem Notausgang eine Grube ausgehoben. Eine Frau stürzt versehentlich hinein. Wer haftet?

Der Fall: Neben einer Sporthalle werden Bauarbeiten durchgeführt. In diesem Zuge wird in der Nähe des Notausgangs eine Baugrube ausgehoben. Während einer Veranstaltung in der Halle kommt es zu einem Unfall. Eine Frau öffnet die Tür am Notausgang, um zu lüften. Dabei stürzt sie in die Baugrube. Dabei zieht sich die Frau einen Bruch sowie Verletzungen am Sprunggelenk zu.

Die Frau verklagt den Betreiber der Halle und verlangt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Ihrer Meinung nach ist der Betreiber bei den Bauarbeiten seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen.

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Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entscheidet zu Gunsten des Unfallopfers. Der Betreiber habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er bei den durchgeführten Bauarbeiten keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.

Das Gericht stellt klar, dass Notausgänge grundsätzlich so beschaffen sein müssen, dass Menschen das Gebäude bei einem Notfall ungefährdet verlassen können. Dabei gelte ein strenger Maßstab. Gerade bei einem Notfall verlassen Besucher ein Gebäude fluchtartig und „können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen“, heißt es im Urteil.

OLG Celle, Urteil vom 13. Juni2019, Az.: 8 U 15/19

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