- Aus dem Telemediengesetz geht hervor, welche Angaben Betriebe im Impressum machen müssen. Zu den Pflichtangaben gehören Name, Anschrift, weitere Kontaktdaten, bestehende Registereintragungen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
- Es gibt allerdings einige Gewerke, die im Impressum noch weitere Angaben machen müssen. Das gilt zum Beispiel für Betriebe aus den Gesundheitshandwerken.
- Ein Impressum muss zudem auf der Website gut erreichbar und erkennbar sein.
- Wegen Fehlern im Impressum können Betriebe von Wettbewerbern abgemahnt werden. Dann besteht Handlungsbedarf.
Wer digitale Inhalte ins Netz stellt, braucht in der Regel ein Impressum. „Das gilt auch für Handwerksbetriebe“, sagt Rechtsanwalt Jonas Jacobsen von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Hier erklärt er, worauf die Impressumspflicht beruht, welche Angaben Pflicht sind und welche Folgen Fehler haben können.
Wer braucht ein Impressum?
Das Telemediengesetz (TMG) regelt im Zusammenspiel mit dem Medienstaatsvertrag (MStV), wer impressumspflichtig ist. Laut § 5 TMG haben Diensteanbieter „für geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“, ein Impressum „verfügbar zu halten“. Rechtsanwalt Jacobsen zufolge bedeutet das, dass die Informationspflichten alle Plattformen treffen, die geschäftlichen Zwecken dienen – also Internetseiten, Social-Media-Seiten, Blogs und Newsletter von Unternehmen. „Bei rein privaten Blogs hingegen ist kein Impressum nötig“, so der Jurist von der Berliner Kanzlei HK2.
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Warum brauchen Unternehmen ein Impressum?
„Die Impressumspflicht soll für Transparenz sorgen“, sagt Jacobsen. Kunden und Geschäftspartner könnten mit Hilfe des Impressums zum Bespiel herausfinden,
- wie sie ein Unternehmen erreichen
- wen sie im Streitfall verklagen müssen und
- wer für den Betrieb Verträge abschließen darf.
Welche Angaben sind laut Telemediengesetz für alle Betriebe Pflicht?
Aus dem Telemediengesetz ergibt sich, was im Impressum von Handwerksbetrieben stehen muss. Folgende Mindestangaben sind laut Jacobsen für alle Pflicht:
- Der vollständige Name: Bei einem im Handelsregister eingetragenen kaufmännischen Einzelunternehmen ist der Vor- und Nachname des Inhabers anzugeben. Bei juristischen Personen – wie zum Beispiel einer GmbH – sind der vollständige Firmenname inklusive Rechtsform sowie ein Vertretungsberechtigter des Unternehmens mit Vor- und Nachnamen Pflicht.
- Die Anschrift: Dazu gehören Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
- Weitere Kontaktdaten: Unternehmen sollen schnell erreichbar sein. Deshalb sind zwei weitere Kontaktmöglichkeiten für die „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ erforderlich. In der Regel sind das die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse.
- Bestehende Registereintragungen: Sind Betriebe im Handelsregister eingetragen, müssen sie im Impressum die entsprechende Registernummer angeben. Gleiches gilt für Eintragungen im Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern Betriebe über eine solche Nummer verfügen.
Gibt es Gewerke mit besonderen Impressumspflichten?
„Es gibt Handwerksbetriebe, für die strengere Informationspflichten im Impressum bestehen“, sagt Jacobsen. Dazu gehören dem Juristen zufolge zum Bespiel Betriebe aus den Gesundheitshandwerken – also Augenoptiker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher. Sie müssten zusätzlich zu den Mindestangaben noch Folgendes nennen,
- Die Handwerkskammer, bei der sie eingetragen sind.
- Ihre genaue Berufsbezeichnung.
- Die Handwerksordnung, der sie unterliegen.
- Angabe des Staates, in dem die Zulassung erfolgt ist.
Strengere Vorgaben gelten laut Telemediengesetz auch für alle Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. „Betriebe müssen im Impressum in solchen Fällen die zuständige Aufsichtsbehörde nennen“, sagt Jacobsen. Im Handwerk treffe diese Pflicht zum Beispiel Schornsteinfeger und Büchsenmacher.
Was ist mit Angaben zur Verbraucherschlichtung?
In manchen Fällen müssen Betriebe im Netz Angaben zur außergerichtlichen Streitbeilegung machen. Das gilt zum Beispiel für Betriebe, die einen Online-Shop betreiben. „Laut einer EU-Verordnung müssen sie auf ihrer Website per Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform hinweisen“, erläutert Jacobsen. Dem Juristen zufolge, erfüllen Betriebe ihre Pflicht, wenn sie zum Beispiel folgenden Hinweis ins Impressum aufnehmen:
Die Europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr bereit.
Weitere Hinweispflichten ergeben sich für Betriebe aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: „Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen auf ihrer Website angeben, ob sie grundsätzlich bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“, so Jacobsen. Auch diese Pflicht könne durch einen Hinweis im Impressum erfüllt werden – zum Beispiel mit folgender Formulierung:
Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
Wo muss das Impressum platziert sein?
Beim Impressum ist laut Jacobsen auch die Form wichtig. So müsse das Impressum leicht zugänglich sein. Dabei gehe es um:
- Leichte Erreichbarkeit: Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks auf der Website erreichbar sein, besser ist nur einer – und zwar nicht nur von der Startseite aus, sondern auch von jeder Unterseite der Website.
- Leichte Erkennbarkeit: Der Link zum Impressum sollte einen möglichst eindeutigen Namen wie „Impressum“ oder „Über uns“ haben, damit jeder weiß was sich dahinter verbirgt.
Welche Konsequenzen haben Impressumsfehler?
„Fehler im Impressum sind vor allem wettbewerbsrechtlich relevant“, sagt Rechtsanwalt Jacobsen. Das bedeute: Betriebe riskieren eine Abmahnung von einem Wettbewerber oder einem Verbraucherverein, wenn Angaben fehlen oder die Form mangelhaft ist.
Doch dazu sagt der Jurist: „Seit einer Gesetzänderung im Dezember letzten Jahres sind aber die Kosten einer Abmahnung durch einen Mitbewerber bei Impressumsverstößen nicht mehr zu erstatten.“ Damit habe der Gesetzgeber auf die zahllosen Abmahnungen von Bagatellverstößen im Impressum reagiert. Jacobsen zufolge sei auf eine Abmahnung dennoch sofort zu reagieren und der Fehler abzustellen, sonst drohe eine Klage. „Kleine Betriebe müssen bei einem Erstverstoß aber keine Vertragsstrafe mehr für weitere Verstöße versprechen, um eine Klage abzuwenden“, sagt der Jurist.
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