Seit 2013 liegt die Verdienstgrenze für Minijobber unverändert bei 450 Euro im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn wurde im gleichen Zeitraum mehrfach angehoben. Bei jeder Mindestlohnerhöhung drohte Betrieben deshalb bisher die Mindestlohnfalle – zumindest dann, wenn sie Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlten. Das Problem: Arbeitgeber mussten bei jeder Erhöhung kontrollieren, ob die Arbeitszeiten noch passten und sie eventuell verringern. Wer das versäumte, riskierte einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz. Dieses Risiko besteht nicht mehr, wenn am 1. Oktober 2022 der gesetzliche Mindestlohn steigt. Denn Arbeitgebern kommt eine Neuerung zu Gute.
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Das ändert sich bei Minijobs zum 1. Oktober 2022
Zeitgleich zur Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro wird auch die Minijob-Grenze auf 520 Euro im Monat angehoben. Diese neue Verdienstgrenze ist allerdings kein fixer Wert mehr wie bislang – durch eine gesetzliche Änderung wurde sie dynamisiert.
Laut Minijob-Zentrale ist die neue Minijob-Grenze nun am Mindestlohn ausgerichtet und orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Das bedeutet: Erhöht sich künftig der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze.
Dynamische Minijob-Grenze: So wird sie bei Mindestlohnerhöhungen berechnet
Wie die Verdienstgrenze für Minijobber bei Mindestlohnerhöhungen angepasst wird, hat der Bund gesetzlich festgelegt. Die Formel für die Berechnung ist in § 8 Abs. 1 SGB IV nachzulesen:
Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3. Das Ergebnis wird dann auf volle Euro aufgerundet.
Damit lässt sich auch die neue Minijob-Grenze ermitteln, die ab dem 1. Oktober 2022 gilt:
12 Euro Mindestlohn x 130 / 3 = 520 Euro im Monat.
Der Minijob-Zentrale zufolge hat die Dynamisierung der Minijob-Grenze einen Vorteil für Arbeitgeber: Bei einer Mindestlohnerhöhung müssen sie jetzt nicht mehr die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten reduzieren. Auch Minijobber profitieren von der Änderung, denn bei einer Mindestlohnerhöhung können sie nun einen höheren Verdienst erzielen.
So sank die Arbeitszeit bei bisherigen Mindestlohnerhöhungen 2022
2022 wurde der Mindestlohn bereits zweimal angepasst, die Minijob-Grenze wurde bei diesen Erhöhungen aber nicht angepasst. Dadurch sank die maximale Arbeitszeit, die Minijobber pro Monat arbeiten dürfen.
- Bei der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2022 wurde die Lohnuntergrenze zunächst um 22 Cent auf 9,82 Euro angehoben. Minijobber durften deshalb nur noch 45,825 Stunden pro Monat arbeiten, Ende 2021 waren noch maximal 46,875 Stunden im Monat erlaubt.
- Die zweite Mindestlohnerhöhung gab es zum 1. Juli 2022, seither liegt der Mindestlohn bei 10,45 Euro pro Stunde. Seither dürfen Minijobber pro Monat maximal 43,062 Stunden arbeiten.
Ab dem 1. Oktober 2022 ändern sich nun sowohl Mindestlohn als auch die Minijob-Grenze. Erlaubt sind dann bis zu 43,33 Stunden pro Monat.
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