Alle Betriebe müssen vor allem Überstunden ihrer Mitarbeitenden erfassen. Wie sie dokumentieren, entscheiden sie vorerst noch selbst.
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Alle Betriebe müssen vor allem Überstunden ihrer Mitarbeitenden erfassen. Wie sie dokumentieren, entscheiden sie vorerst noch selbst.

BAG-Beschluss

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – nicht zwingend elektronisch

Handwerker müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen. Wie genau, hat das Bundesarbeitsgericht jetzt erläutert. Das müssen Betriebe jetzt beachten.

Aufatmen für Betriebe in Sachen Arbeitszeiterfassung - die Begründung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schafft Klarheit: Die Pflicht der Arbeitgeber, von ihren Mitarbeitenden die tägliche Arbeitszeit zu erfassen, ergebe sich direkt aus §3 Absatz 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Darüber haben wir hier bereits berichtet. Auf eine ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz komme es daher nicht an.

Was bedeutet das in der Praxis für die Betriebe? „Das BAG betont in dem Beschluss, dass Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum haben und Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse weiterhin bestehen können“, erklärt Cornelia Höltkemeier, Rechtsanwältin bei der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen.

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Diesen Spielraum haben Betriebe bei der Arbeitszeiterfassung

Das bedeute für Handwerksbetriebe konkret:

  • Die Betriebsgröße, Montagetätigkeiten und die Arbeiten an dezentralen Einsatzorten – beispielsweise auf Baustellen oder bei Kunden – können nach wie vor darüber entscheiden, wie Betriebe ihre Arbeitszeiten aufzeichnen.
  • Die Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Die Papierform – auch in Form von Stundenzetteln – kann weiterhin beibehalten werden.
  • Unternehmer dürfen die Aufzeichnungspflicht auf ihre Mitarbeitenden übertragen. Das heißt, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten und Überstunden weiterhin selbst dokumentieren dürfen.
  • Ein Betriebsrat habe daher kein Initiativrecht auf Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung.

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Arbeitszeiterfassung: Das könnte sich noch ändern

Wichtig: „Dieser Gestaltungsspielraum gilt zumindest solange, wie das Bundearbeitsministerium noch keine konkreten Vorgaben für ein überarbeitetes Arbeitszeitgesetz vorgelegt hat“, sagt Höltkemeier. Unklar sei beispielsweise noch, ob leitende Angestellte weiterhin von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sein sollen oder nicht. Diese Frage könne wohl erst mit einer etwaigen Klärung in einem Arbeitszeitgesetz beantwortet werden.

Die Rechtsanwältin gehe davon aus, dass das Arbeitszeitgesetz im kommenden Jahr von der Bundesregierung überarbeitet wird. Es werde dann vermutlich auch neue Regelungen zur Arbeitszeiterfassung enthalten. Die Handwerksorganisationen setzten sich in Gesprächen dafür ein, dass diese gesetzliche Neufassung „nicht zu weiteren bürokratischen Belastungen“ für Betriebe führt.

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