Unfälle, die während der Arbeitszeit passieren, sind grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das gilt auch für Wege zur oder von der Arbeit. Aber was ist, wenn ein Mitarbeiter in der Pause einen Spaziergang unternimmt und sich dabei verletzt? Diese Frage musste jetzt das Hessische Landessozialgericht beantworten.
Der Fall: Ein Angestellter hatte während einer Pause das Firmengebäude verlassen, um den Kopf für neue Aufgaben frei zu bekommen. Dabei stolperte er im Eingangsbereich des Gebäudes über eine vorstehende Bodenplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knien. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann klagte.
Das Urteil: Das Hessische Landessozialgericht entschied im Sinne der Berufsgenossenschaft. Es habe sich bei dem Spaziergang nicht um eine betriebsdienliche Tätigkeit gehandelt, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Spazierengehen sei eine „privatnützige Verrichtung“, vergleichbar mit Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen, urteilte das Gericht. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz begründen könne.
Unerheblich sei auch, dass der Unfall direkt am Gebäude des Arbeitgebers geschehen sei, so das Gericht. Denn einen sogenannten Betriebsbann, nachdem alle Unfälle innerhalb einer Arbeitsstätte als Betriebsunfälle gelten, gebe es nur in der See- und Binnenschifffahrt.
Hessisches Landssozialgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. L 9 U 208/17
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