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Wer in sozialen Netzwerken auf Fotos von Bildagenturen, Fotografen oder Herstellern setzt, muss Urheberrechte beachten.

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Recht

Rechtsfalle Social Media: 5 Tipps, was Betriebe beachten müssen

Sie sind mit Ihrem Betrieb in sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram unterwegs? Dann sollten Sie rechtlich auf diese 5 Punkte achten!

  • Genauso wie für eine Website benötigen Betriebe auch für Social Media-Plattformen ein Impressum.
  • Bei Fotos von Bildagenturen, Fotografen oder Herstellern müssen Betriebe die Urheberrechte im Blick haben. Wichtig ist auch, dass die Bilder für die Verwendung in sozialen Netzwerken lizensiert sind.
  • Wer Mitarbeiterfotos bei Instagram und Co. posten will, braucht dafür die schriftliche Einwilligung der gezeigten Mitarbeiter.
  • Für Posts von der Baustelle benötigen Handwerker nicht unbedingt die Einwilligung ihrer Kunden. Doch um unnötigen Stress zu vermeiden, empfiehlt ein Jurist dennoch, eine schriftliche Einwilligung einzuholen.

Bilder und Videos lassen sich in sozialen Netzwerken schnell und unkompliziert verbreiten. Doch mit den Posts können Sie sich durchaus Ärger einhandeln, wenn Sie die Rechtslage nicht im Blick haben. Rechtswalt Eyck Strohmeyer von der Kanzlei IT Recht Hannover verrät, worauf Sie achten sollten, wenn Sie mit Ihrem Betrieb auf Kanälen wie Facebook, Instagram und Pinterest unterwegs sind.

1. Impressumspflicht gilt nicht nur für die Website

Ein Impressum ist laut Rechtsanwalt Strohmeyer für Unternehmen in sozialen Netzwerken genauso Pflicht wie auf der Unternehmenswebsite. Welche Infos dort stehen müssen, schreibe § 5 TMG (Telemediengesetz) vor. Pflichtangaben für alle Betriebe seien demnach Name, die vollständige Anschrift, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse. Je nach Rechtsform und Gewerk könnten weitere Pflichten hinzukommen – etwa die Angabe von Registereintragungen, der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Handwerkskammer, der genauen Berufsbezeichnung oder der Handwerksordnung.

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„Laut BGH-Rechtsprechung muss ein Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein“, sagt der Jurist. Unternehmern rät er deshalb, das Impressum möglichst direkt in den sozialen Netzwerken zu hinterlegen und nicht auf das Impressum der Unternehmenswebsite zu verlinken. Begründung: „Wenn die Website mal nicht erreichbar ist, dann läuft der Link ins Leere und die Nutzer finden kein Impressum vor.“ Für den Betrieb könne das zur Folge haben, dass er von Wettbewerbern oder entsprechenden Verbänden abgemahnt wird.

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2. Bei Fotos Urheberrechte beachten

Soziale Netzwerke leben von guten Fotos. Doch bei der Auswahl und auch beim Post ist Vorsicht geboten: „Wenn Betriebe Urheberrechte nicht beachten oder keine Lizensierung für ein Foto haben, dann riskieren sie eine Abmahnung oder sogar einen Rechtsstreit“, sagt Strohmeyer. Ob und wie Urheber zu nennen sind und welche Fotos für Posts verwendet werden dürfen, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen.

Relativ unproblematisch sind selbstgemachte Fotos: „Hier müssen Betriebe bei ihren Posts keinen Fotocredit angeben“, sagt der Jurist.

Anders sieht es bei Stockfotos von Bildagenturen wie Adobe oder Fotolia aus. Hier müssen Betriebe laut Strohmeyer zunächst prüfen, ob die Fotos überhaupt für die Verwendung in sozialen Medien lizensiert sind. Wenn das der Fall sei, gelte es bei der Veröffentlichung die Vorgaben für die Urhebernennung zu beachten.

Bei Bildern, die sich Betriebe extra von einem Fotografen anfertigen lassen, ist dem Juristen zufolge alles Vereinbarungssache. „Wenn Fotos online verwendet sollen, brauchen sie eine Lizenz für Website und Social Media“, erläutert er. Zudem gelte es mit dem Fotografen zu vereinbaren, ob und in welcher Form ein Fotocredit anzugeben ist.

Für Fotos von Herstellern gilt laut Strohmeyer Ähnliches wie für Fotos vom Fotografen. Sein Tipp für Unternehmer: „Holen Sie vom Hersteller per E-Mail die Freigabe ein, dass Sie die Fotos in gewünschter Art und Weise verwenden dürfen.“

3. Fotos von Mitarbeitern nur mit schriftlicher Einwilligung posten

Anhand von Mitarbeiterfotos können Betriebe in sozialen Medien zum Beispiel zeigen, wer Teil des Teams ist oder wer welche Aufgaben übernimmt. Doch einfach so können sie solche Fotos nicht ins Netz stellen. „Betriebe brauchen dafür die schriftliche Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter“, stellt Rechtsanwalt Strohmeyer klar. Denn laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche eine mündliche Zusage nicht aus.

Dem Juristen zufolge ist bei Mitarbeiterfotos auch Vorsicht geboten, weil das Verhältnis von Kunsturhebergesetz und der relativ neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist. Seiner Einschätzung nach sind deshalb vier Punkte wichtig, wenn sich Betriebe die Einwilligung ihrer Mitarbeiter einholen:

  1. Sie müssen Mitarbeiter darüber aufklären, wofür die Fotos verwendet werden sollen.
  2. Mitarbeitern dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Einwilligung verweigern.
  3. Betriebe müssen Mitarbeiter auf ihr Widerrufsrecht hinweisen, dass sie gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO haben.
  4. Widerrufen Mitarbeiter ihre Einwilligung, empfiehlt Strohmeyer wegen der bisher nicht vollständig geklärten Rechtslage, die betroffenen Fotos zu löschen. Denn ansonsten könnten Mitarbeiter neben Unterlassungsansprüchen gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Kunden bei Posts von der Baustelle um Erlaubnis fragen

Mit Posts von der Baustelle können Handwerker im Netz zeigen, wie sie arbeiten und wie ihr fertiges Werk aussieht. Ob sie für die Fotos die Einwilligung des Kunden benötigen, hängt laut Strohmeyer davon ab, ob die Persönlichkeitsrechte des Kunden verletzt werden.

Relativ unproblematisch seien zum Beispiel Fotos von einem Badezimmer, das sich in jeder normalen Wohnung befinden könnte. „In der Regel verletzen Handwerker damit nicht die Persönlichkeitsrechte des Kunden“, erläutert der Jurist. Anders sehe es aber aus, wenn in dem Badezimmer Gegenstände zu sehen sind, die Rückschlüsse auf den Kunden zulassen.

Doch auch wenn Persönlichkeitsrechte der Kunden nicht verletzt werden, rät Strohmeyer Handwerksunternehmern davon ab, einfach Fotos vom fertigen Werk zu machen und sie dann ins Netz zu stellen: „Aus Gründen der Höflichkeit sollten Sie Ihre Kunden zumindest fragen.“ Um möglichem Stress vorzubeugen, empfiehlt der Rechtsanwalt, sich vor der Veröffentlichung die Einwilligung der Kunden einzuholen: „So haben Sie für den Streitfall einen Nachweis, dass Sie um Erlaubnis gefragt haben.“

5. Kennzeichnung als Werbung ist in der Regel nicht nötig

Ob Posts von Unternehmen in sozialen Netzwerken als Werbung oder Anzeige gekennzeichnet werden müssen, ist laut Rechtsanwalt Strohmeyer rechtlich nicht final geklärt. Die Mehrheit der Juristen sei allerdings der Meinung, dass es bei Accounts von Unternehmen klar sei, dass es sich um Werbung handle und dass die einzelnen Posts daher nicht extra als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Das gelte für sowohl für Posts von der Baustelle als auch für Produktvorstellungen oder für Projekte, die der Betrieb realisiert hat.

Anders sieht es Strohmeyer zufolge aus, wenn Handwerker beim Marketing auf die Dienste von Influencern setzen. „Wenn ein Influencer in sozialen Netzwerken zum Beispiel ein Foto vom neuen Badezimmer postet und vom markierten Handwerksbetrieb einen Rabatt oder eine andere Gegenleistung bekommt, dann muss der Influencer seinen Post als Werbung kennzeichnen“, erläutert er. „Durch die Kennzeichnung als Werbung wird trennscharf zwischen redaktionellem Inhalten und Werbung unterschieden.“

Im Detail sei die Abgrenzung im Rahmen des Influencer-Marketings allerdings schwierig, was sich nicht zuletzt auch aus der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Fragestellung ergebe.

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Auch wenn Handwerker für Posts von der Baustelle nicht unbedingt die Einwilligung des Kunden brauchen, rät Rechtsanwalt Eyck Strohmeyer auf Nummer sicher zu gehen und sich eine Einwilligung einzuholen.

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