Der Fall: Einem Beschäftigten einer Spielhallen-Kette wird per Einwurf-Einschreiben gekündigt. Doch der behauptet, er habe die Kündigung nicht erhalten. Der Mann verlangt daher von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Lohns für die Monate, die er noch angestellt gewesen sei und will die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht durchsetzen.
Das Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein weisen die Forderung des Arbeitnehmers zurück. Sie urteilen, dass die Kündigung per Einwurf in den Wohnungsbriefkasten als zugestellt gilt. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins, der sich auch aus der Erfahrung des Postmitarbeiters ergebe.
Die Begründung: Die Zustellung des Einwurf-Einschreibens sei durch einen Mitarbeiter der Post erfolgt und ihm sei zuzutrauen, dass er entsprechende Erfahrungen in seiner Arbeit vorzuweisen hat. Die Spielhallen-Kette habe die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens mit dem Einlieferungsbeleg inklusive Sendungsnummer, der Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit derselben Sendungsnummer und der Unterschrift des Zustellers sowie dem Datum der Kündigung vorgelegt. Somit sei die Zustellung des Schreibens bewiesen und die Kündigung des Beschäftigten rechtens. (Urteil vom 18. Januar 2022, Az.: 1 Sa 159/21)
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