Wer als Schornsteinfeger Straftaten wie zum Beispiel Steuerhinterziehung begeht, gilt als unzuverlässig.
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Wer als Schornsteinfeger Straftaten wie zum Beispiel Steuerhinterziehung begeht, gilt als unzuverlässig.

Steuern

Steuerhinterziehung kostet Schornsteinfeger das Amt

Doppelte Buchführung der besonderen Art: Ein Schornsteinfeger führt zwei Kehrbücher – eines nur für das Finanzamt. Jetzt ist er sein Amt los.

Der Fall: Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kassierte Rechnungen in bar und buchte sie in zwei elektronischen Kehrbüchern. Das eine führte er ordnungsgemäß zwecks Dokumentation gemäß Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Doch im zweiten Kehrbuch, das er für Betriebsprüfungen des Finanzamtes führte, trickste der Mann, um Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu sparen. Das brachte ihm eine Geldstrafe und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ein. Zudem wurde er wegen Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Und am Ende kostete ihn sein Verhalten den Job: Seine Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wurde aufgehoben.

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Das Urteil: Mit seiner Klage gegen den Jobverlust hatte der Schornsteinfeger vor dem Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg. Die Höhe der verhängten Strafen, die Höhe der hinterzogenen Steuern und die Dauer der Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von vier Jahren wögen schwerer als sein Geständnis und die Begleichung der ausstehenden Steuern. Sein Verhalten zeuge „von einem großen Maß an krimineller Energie“, so das Gericht. Mit seinen Straftaten, die im direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen, habe er das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger missbraucht. Folglich sei seine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufzuheben, da er nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für sein Amt besitze. (Beschluss vom 21.Oktober 2021, Az. 2 L 3058/21.TR)

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