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Tausche einen „Daumen hoch“ gegen eine Belohnung? Das ist laut Wettbewerbsrecht nicht zulässig, urteilte das Landgericht Bonn.

Wettbewerbsrecht

Ist eine Belohnung für Facebook-Likes zulässig?

Eine Unternehmerin verspricht Usern für Facebook-Likes eine Belohnung. Ein Konkurrent wittert darin einen Wettbewerbsverstoß. Zu Recht?

Der Fall: Die Inhaberin einer Apotheke lobt auf ihrer Facebook-Seite für die Kunden eine Belohnung aus, die ein Like (Daumen hoch) dalassen. Diese Belohnung könnten die Kunden in der Apotheke gegen Prämien eintauschen. Ein Wettbewerber hält dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig und verklagt deshalb die Apothekerin.

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Das Urteil: Das Landgericht Bonn entscheidet zu Gunsten des Wettbewerbers. Es stufte die Gewährung des finanziellen Vorteils für einen Facebook-Like als wettbewerbswidrig ein, weil User damit in die Irre geführt würden. Eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter sei unzulässig, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein, so die Richter am Landgericht Bonn. Dort heißt es in der Begründung weiter: „Diese Grundsätze gelten auch für die Verwendung eines „Like-Buttons“ auf der (...)-Plattform. Auch diesem wohnt eine positive Bewertung inne, auch wenn sie nicht mit einem weiteren Text verbunden ist und mit der Abgabe von „Likes“ keine überprüfbaren Tatsachen verbunden sind.“

Landgericht Bonn, Urteil vom 4. Dezember 2020 – Az.: 14 O 82/19

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