Der Fall: Eine Reinigungskraft hatte sich während ihrer Arbeitszeit auf einen Kaffee verabredet und sich für diese Pause nicht aus dem elektronischen Arbeitszeiterfassungssystem abgemeldet. Ihr Arbeitgeber beobachtete sie und stellte sie anschließend zur Rede. Die Frau bestritt den Vorfall: Der Chef müsse sie verwechselt haben, sie habe sich im Keller aufgehalten. Erst als er ihr Beweisfotos auf seinem Handy zeigen wollte, räumte die Raumpflegerin ihren Fehler ein. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Die Frau klagte. Sie habe das Ausstempeln lediglich vergessen, deshalb hätte eine Abmahnung ausgereicht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Arbeitgeber Recht. Die Raumpflegerin habe nicht etwa versehentlich, sondern mit voller Absicht das Ausstempeln vermieden. Das schloss das Gericht aus dem Verhalten der Reinigungskraft gegenüber ihrem Chef. So habe sie zunächst gelogen und behauptet, sie sei im Keller gewesen. Zudem hätte sie den Arbeitszeiteintrag korrigieren können, dies aber unterlassen. Beides spreche gegen ein Versehen. Das Vertrauen des Arbeitsgebers zu ihr sei durch den vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug zerstört, auch wenn es sich nur um zehn Minuten gehandelt habe. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, die Reinigungskraft länger zu beschäftigen. (Urteil vom 27. Januar 2023, Az. 13 Sa 1007/22)
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