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Mann wischt sich den Schweiß von der Stirn und sucht die Nähe zu einem Ventilator und sich abzukühlen.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Hitzewelle 2022: Das gilt rechtlich für die Arbeit auf dem Bau

Juli 2022: Die Hitzewelle rollt! Hitzefrei gibt es auf dem Bau nicht. Arbeitgeber haben bei hohen Temperaturen aber Pflichten – und dürfen die Arbeitszeiten anpassen.

Auf einen Blick:

  • Auf dem Bau gibt es keine Temperaturobergrenze, bei der Handwerker die Arbeit auf der Baustelle einfach einstellen dürfen.
  • Arbeitgeber müssen allerdings die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes einhalten. Allerdings ist das recht schwammig formuliert. Was Arbeitgeber zum Schutz ihrer Mitarbeiter genau tun müssen, ist einer Juristin zufolge im Einzelfall abzuwägen.
  • Arbeitsrechtlich haben Arbeitgeber aber unterschiedliche Möglichkeiten, die Arbeitszeiten der Witterung anzupassen.

Die Temperaturen übersteigen diese Woche vielerorts die 30-Grad-Marke. Wer kann, flüchtet ins Schwimmbad oder bleibt in klimatisierten Räumen. Und in der Schule gibt es Hitzefrei. Doch was gilt auf dem Bau? Die Antworten auf die wichtigsten Arbeitgeber-Fragen kennt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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Gibt es eine Temperatur-Obergrenze?

Bei mehr als 35 Grad sind Büros laut den technischen Regeln für Arbeitsstätten ohne Abhilfemaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, so Rechtsanwältin Kathrin Schulze Zumkley. Diese Temperaturen werden im Freien schnell überschritten. Handwerker auf der Baustelle haben deshalb aber keinen Anspruch auf Hitzefrei.

„Es gibt keine absolute Temperaturobergrenze, bei der die Arbeit im Freien eingestellt werden darf“, erläutert die Arbeitsrechtlerin. Das bedeute allerdings nicht, dass sich Betriebe bei großer Hitze um nichts kümmern müssten. „Sie müssen sich an die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes halten“, so Schulze Zumkley.

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Was schreibt das Arbeitsschutzgesetz bei hohen Temperaturen vor?

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber die Arbeit so gestalten müssen, „dass eine Gefährdung für das Leben (…) möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten“ wird. Bei den Maßnahmen sind laut Paragraf 4 unter anderem der Stand der Technik sowie „gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“ zu berücksichtigen.

„Die Formulierungen im Arbeitsschutzgesetz sind recht schwammig“, meint Arbeitsrechtlerin Kathrin Schulze Zumkley. Konkret wären zum Beispiel Schattenspender auf der Baustelle sowie kostenlose Sonnencreme, Wasser und Sonnenbrillen für Mitarbeiter mögliche Maßnahmen. Doch was muss davon sein?

„Das ist im Einzelfall abzuwägen“, sagt die Juristin. „Handlungsbedarf besteht, wenn eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Welche Handlung erforderlich ist, hängt von der Gefährdung ab.“ Schließlich seien das Risiko von Hitzschlag und Sonnenbrand bei hohen Temperaturen ernstzunehmende Gefahren. Um diesen Gefahren entgegenzutreten, müssten Arbeitgeber zumindest Schutzmaßnahmen – wie die Bereitstellung von Wasser und Sonnencreme – ergreifen.

Und wie sieht es mit technischem Sonnenschutz aus? „Die Baustelle bei einem Einfamilienhaus muss in der Regel nicht kurzfristig mit einem teuren Sonnensegel komplett eingefasst werden“, sagt Schulze Zumkley. Das würde in den meisten Fällen die Verhältnismäßigkeit sprengen. Den Mitarbeitern zum Schutz einen Sonnenschirm mit auf die Baustelle zu geben, könne Betrieben je nach Situation aber durchaus zugemutet werden.

Die Juristin rät Arbeitgebern bei der Auswahl der Maßnahmen: „Überlegen Sie sich, wie hoch der Aufwand und die Kosten im Verhältnis zur Gefahr sind“. Sie gibt zu bedenken, dass der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter eines der vornehmlichen Interessen des Unternehmens sei.

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Dürfen Mitarbeiter wegen Hitze eigenmächtig die Baustelle verlassen?

Draußen bei hohen Temperaturen körperlich zu arbeiten, ist nicht angenehm. „Arbeitnehmer dürfen aber nicht einfach nach Hause gehen, wenn ihnen zu heiß ist“, sagt Juristin Kathrin Schulze Zumkley. Anders sehe es aus, wenn Mitarbeiter arbeitsunfähig sind. „Bei Arbeitsunfähigkeit gelten stets die gleichen Regeln, egal ob sie auf einer Erkältung basiert oder Folge großer Hitze und Überanstrengung ist“, so die Rechtsanwältin.

Das Risiko, dass sich Mitarbeiter bei hohen Temperaturen krank melden, können Arbeitgeber nach Einschätzung der Juristin aber minimieren. Und zwar, indem sie Erleichterungen für die Belegschaft schaffen.

Dürfen Arbeitgeber die Arbeitszeit unterschiedlich auf die Woche verteilen?

Arbeitgeber dürfen die Arbeitszeit grundsätzlich in bestimmten Grenzen an das Wetter anpassen. Die vereinbarte Wochenarbeitszeit lässt sich durchaus unterschiedlich auf die einzelnen Arbeitstage verteilen. Doch dabei ist Vorsicht geboten: „Arbeitgeber müssen dabei immer berücksichtigen, was arbeitsvertraglich vereinbart ist. Außerdem müssen stets die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden“, sagt Kathrin Schulze Zumkley

Baubetriebe, für die der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) gilt, haben der Juristin zufolge weniger Flexibilität bei der Verteilung. „Im BRTV ist genau definiert, wie die Stunden auf die Arbeitswoche zu verteilen sind“, erläutert sie. Laut Paragraf 3 liegt die Sommerarbeitszeit bei 41 Stunden pro Woche. Für Beschäftigte heißt das: Sie müssen von montags bis donnerstags 8,5 Stunden arbeiten, freitags sind es 7 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen könne hiervon gemäß Paragraph 3 wiederum abgewichen werden, so die Arbeitsrechtlerin.

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Mehr Handlungsspielraum haben Arbeitgeber laut Schulze Zumkley außerhalb von Tarifverträgen, wenn sie mit Mitarbeitern nur eine Wochenarbeitszeit vereinbart haben. „Dann können Chefs auch unterschiedliche Arbeitszeiten für die einzelnen Arbeitstage anordnen“, sagt sie.

Schulze Zumkley weist allerdings darauf hin, dass Arbeitgeber bei der Verteilung der Arbeitszeiten eine Sache besonders beachten müssen: „Die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden darf grundsätzlich nicht überschritten werden“.

Früher anfangen oder längere Pausen: Was ist zu beachten?

„Arbeitgeber haben die Hoheit über die Arbeitszeit“, sagt Arbeitsrechtlerin Kathrin Schulze Zumkley. Das bedeutete, dass sie die Zeiten für Arbeitsbeginn und Pausen vorgeben können. Allerdings seien dabei einige Dinge zu beachten.

Früher Arbeitsbeginn

Laut Gesetz fallen alle Arbeiten, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr stattfinden, unter die Nachtarbeit. „In dieser Zeit können Arbeitgeber Arbeit nicht so ohne Weiteres anordnen“, betont die Juristin. Anders sehe es in der verbleibenden Zeit aus „Da können Arbeitgeber für ihre Beschäftigten einen verbindlichen Arbeitsbeginn festlegen“, sagt Schulze Zumkley. Zu beachten sei dabei aber, dass zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn immer eine Ruhepause von mindestens elf Stunden liegen muss.

Längere Mittagspause

Theoretisch kann bei heißen Temperaturen eine längere Pause Erleichterung verschaffen. Doch rechtlich ist das problematisch: „Es ist bisher nicht geklärt, wie lang eine Pause sein darf, damit sie noch als Pause zu werten ist“, sagt Schulze Zumkley. Doch was bedeutet das für Arbeitgeber?

„Eine Auszeit von ein bis zwei Stunden ist nach Meinung der meisten Juristen eine Pause“, sagt die Arbeitsrechtlerin. Doch bei allem was darüber hinausgehe, sei das nicht abschließend geklärt. Das Problem: Ist eine Pause zu lang, wird die Arbeitsaufnahme als neue Arbeitseinheit gewertet. „Dann ist die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten“, erläutert Schulze Zumkley.

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter Stunden nacharbeiten lassen?

Bei besonders hohen Temperaturen wird es für Mitarbeiter manchmal schwer, die volle Arbeitszeit im Freien abzuleisten. Laut Rechtsanwältin Kathrin Schulze Zumkley können Arbeitgeber die Belegschaft da schon mal früher nach Hause schicken und später für Ausgleich sorgen.

„Chefs im Baugewerbe haben nach dem Tarifvertrag die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter Stunden nacharbeiten zu lassen“, erläutert sie. Doch dem setze der Bundestarifvertrag (BRTV) Grenzen: maximal 30 Stunden innerhalb von 12 Monaten.

Die Arbeitsrechtlerin weist darauf hin, dass außerhalb von Tarifverträgen insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen entscheidend sind. „Bestehen feste Arbeitszeiten und kein Zeitkonto, kann das Problem dadurch gelöst werden, dass mit den Mitarbeitern (für einzelne Tage oder Wochen) eine Vereinbarung getroffen wird, die die Nacharbeit und damit die Reduzierung der Arbeitszeit an heißen Tagen ermöglicht“, so Schulze Zumkley.

Was machen Sie, um Ihre Mitarbeiter bei den hohen Temperaturen zu schützen? Schreiben Sie uns an leupold@handwerk.com oder kommentieren Sie hier direkt unter dem Beitrag!

Beitrag vom 26. August 2019, aktualisiert am 15. Juni 2022.

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