Wettbewerbsregister: Ab 30.000 Euro Auftragsvolumen müssen öffentliche Auftraggeber strafrechtliche Einträge prüfen.
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Wettbewerbsregister: Ab 30.000 Euro Auftragsvolumen müssen öffentliche Auftraggeber strafrechtliche Einträge prüfen.

Inhaltsverzeichnis

Recht

So schließt das Wettbewerbsregister Betriebe von der Vergabe aus

Ob Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit: Es gibt viele Gründe, Betriebe von öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Mit diesen Vergehen landen Handwerker auf der schwarzen Liste.

Auf einen Blick:

  • Öffentliche Auftraggeber müssen im Wettbewerbsregister vor der Auftragsvergabe prüfen, ob gegen ein Unternehmen Gründe für einen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen vorliegen.
  • Eine Kontrollpflicht haben Auftraggeber ab 30.000 Euro Auftragsvolumen. Freiwillig nutzen dürfen sie das Register jedoch unabhängig von der Auftragshöhe.
  • Von der schwarzen Liste kommen betroffene Unternehmen nur mit Geduld oder viel Aufwand.

Öffentliche Auftraggeber, die schwarze Schafe von der Vergabe ausschließen wollen, habe es nun leichter: Seit 1. Juni ist das elektronische Wettbewerbsregister im Vollbetrieb. Kommunen, Länder, Bund und deren Wirtschaftsbetriebe haben vollen Zugriff auf eine umfangreiche Liste der von Unternehmen begangenen Straftaten.

Welche Verstöße werden im Wettbewerbsregister erfasst?

Eingetragen werden in das Wettbewerbsregister alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehle wegen

Darüber hinaus werden rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen bei Verstößen gegen folgende Gesetze in das Register eingetragen:

In diesen Fällen erfolgt ein Eintrag jedoch nur, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten festgesetzt wurde, eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro.

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Wann prüfen öffentliche Auftraggeber Einträge im Register?

Grundsätzlich sind öffentliche Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto zur Abfrage im Wettbewerbsregister verpflichtet. Der Auftraggeber muss dann vor der Vergabe die Daten des Unternehmens abfragen, das den Auftrag erhalten soll.

Allerdings können öffentliche Auftraggeber das Wettbewerbsregister auch freiwillig für Abfragen bei Aufträgen unterhalb dieses Schwellenwertes nutzen:

  • So kann ein Auftraggeber bei jedem Auftragsvolumen die Daten zu dem Bieter abfragen, der den Auftrag erhalten soll.
  • Zudem kann ein Auftraggeber bei einem Teilnahmewettbewerb Einträge zu allen Betrieben abfragen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Führt ein Eintrag zum Ausschluss?

Ein Eintrag im Wettbewerbsregister führt nicht zwingend Ausschluss eines Unternehmens von einem Vergabefahren. Auftraggeber können nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums „eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums“ entscheiden, „ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird“.

In der Regel werde jedoch ein Eintrag „wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen“, so das Ministerium.

Wer meldet dem Wettbewerbsregister die Verstöße?

Das Wettbewerbsregister wird vom Bundeskartellamt geführt. Alle zuständigen Behörden und Staatsanwaltschaften sind zur Meldung rechtskräftiger Sanktionen an das Register verpflichtet. Die Mitteilung erfolgt elektronisch.

Allerdings informiert das Bundeskartellamt betroffene Unternehmen vor der Eintragung. Sie haben dann zwei Wochen Zeit für eine Stellungnahme und können über einen Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht nehmen. Weist das Unternehmen nach, dass die Daten fehlerhaft sind, erfolgt kein Eintrag in das Register.

Wann wird Eintrag im Wettbewerbsregister gelöscht?

Einträge im Wettbewerbsregister werden nach einem bestimmten Zeitraum automatisch gelöscht. Die Fristen für eine automatische Löschung hängen vom Grund für den Eintrag ab:

  • Eine automatische Löschung nach fünf Jahren erfolgt zum Beispiel bei Straftaten, wenn es um Steuerhinterziehung oder die Veruntreuung von Arbeitsentgelt geht.
  • Nach drei Jahren erfolgt die automatische Löschung von Bußgeldentscheidungen.

Zudem haben Unternehmen die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung eines Eintrags. Dazu müssen sie nachweisen, dass es künftig nicht mehr zu Verstößen kommen kann, bei denen das Wettbewerbsregistergesetz greift. Für diese als „Selbstreinigung“ bezeichnete Lösung muss das betroffene Unternehmen jedoch konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen und diese gegenüber dem Bundeskartellamt nachweisen.

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